Allgemeinverfügung der VG Rhein-Selz

gültig vom 16.08.2024, 15:00 Uhr bis 19.08.2024, 02:00 Uhr und vom 23.08.2024, 15:00 Uhr bis 25.08.2024, 03:00 Uhr

Für den Zeitraum von Freitag, 16.08.2024, 15.00 Uhr bis Montag, 19.08.2024, 02.00 Uhr (Hauptfest) und Freitag, 23.08.2024, 15.00 Uhr bis Sonntag, 25.08.2024, 03:00 Uhr (Nachlese) ordnet die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz als zuständige Ordnungsbehörde für die unter 2. genannten Straßenzüge in der Ortsgemeinde Guntersblum anlässlich des dortigen Kellerwegfests Folgendes an: 
 

1. Mitführverbot von Alkohol und Glasflaschen : 

  • Es ist verboten, alkoholhaltige Getränke gleich welcher Art und in welcher Verpackung zum Kellerweg-Fest in der Ortsgemeinde Guntersblum von außerhalb mitzubringen und solche mitgebrachten Getränke zu konsumieren. 
  • Dieses Mitführverbot von Glasflaschen gilt nicht für den Ausschank an zugelassenen Ausschankstellen. 
  • Es ist verboten, Cannabis zum Kellerweg-Fest in Guntersblum von außerhalb mitzubringen und zu konsumieren.
  • In dem in § 2 dieser Verfügung festgelegten räumlichen Geltungsbereich ist keine Werbung für Spirituosen zulässig. 

2. Räumlicher Geltungsbereich: 

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst folgende Straßenzüge:

Am Weiberdeich, Breslauer Straße, Danziger Straße, Eimsheimer Straße, Götzenstraße, Julianenbrunnen

Kellerweg, Schulgelände und Schulturnhallengelände, Strengelweg inkl. Bolzplatz

3. Androhung von Zwangsmitteln: 

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Mitführverbot von Alkohol und Glasflaschen wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in der Form angedroht, dass der mitgebrachte Alkohol weggenommen und ausgeschüttet bzw. Glasflaschen in Form der Wegnahme und des Ausschüttens des Alkohols und des Wegwerfens der Glasflaschen angedroht. 

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. 

 5. Bekanntgabe:

Diese Verfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

6. Begründung:

Das Kellerweg-Fest in der Ortsgemeinde Guntersblum beginnt am Freitag, 16.08.2024, 18.00 Uhr und endet am Montag, 19.08.2024, 02.00 Uhr. Außerdem findet die Kellerweg-Fest-Nachlese vom Freitag, 23.08.2024, 18.00 Uhr bis Sonntag, 25.08.2024, 03.00 Uhr statt.

Das Kellerweg-Fest zieht erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Besuchern aus dem weiten Umland an. Es ist allgemein zugänglich. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich auf die unter 2. genannten Straßenzüge.

Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde mit Weinfesten in den letzten Jahren haben gezeigt, dass das Konsumieren von mitgebrachten Spirituosen und der unsachgemäße Umgang mit den mitgebrachten Glasflaschen mit erheblichen Gefahren, insbesondere für die Festbesucher verbunden sind. 

Der vermehrte Genuss von Alkohol, insbesondere von Spirituosen, steigert nachgewiesenermaßen die Gewaltbereitschaft. Die Zahl der Körperverletzungen, Schlägereien und der Vandalismusschäden unter Alkoholeinfluss liegt auf einem sehr hohen Niveau. Die Einsätze der Rettungskräfte in Folge von Alkoholmissbrauch, Alkoholvergiftungen, Schnittverletzungen in Folge Glasbruch, Schlägereien erhöhten sich im Vergleich zu den Vorjahren. Hier war besonders auffällig, dass es sich zumeist um solche Besucher handelte, die den Alkohol selbst auf das Fest mitbrachten (sogenanntes Rucksacksaufen) und überproportional viel und hochprozentigen Alkohol, wie Wodka und Schnaps, zu sich nahmen (sogenanntes Komatrinken). 

Zahlreich mitgeführte Wein- und Schnapsflaschen und die unsachgemäße Entsorgung führten zudem zu ganz erheblichem Glasbruch und Verschmutzungen am Veranstaltungsort, worüber sich im Nachgang zahlreiche Anwohner beschwerten.

Der Konsum von Cannabis wird zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Dies gilt unter anderem auch dort, wo sich eine Vielzahl von Menschen in einem beschränkten Raum aufhält.

In den letzten Jahren versuchten Polizei und Ordnungsbehörden durch erhöhte Präsenz, Jugendschutzkontrollen und die Festsetzung von Sperrzeiten dem erhöhten Gewaltpotential entgegenzuwirken. Es muss jedoch leider festgestellt werden, dass sich die Gewaltbereitschaft unter den Besuchern nicht alleine dadurch verringern ließ.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen sind die §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit den Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in der derzeit geltenden Fassung. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. 

Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren in dem stark besuchten Bereich abzuwehren. Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die getroffenen Maßnahmen sind im beschriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die oben geschilderte Gefahrenlage auch als angemessen anzusehen. 

Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Spirituosen und Alkohol in Glasflaschen eine Einschränkung für Konsumenten dar, die jedoch durch den Kauf vor Ort relativiert wird. Durch die im Vergleich zum Einzelhandel höheren Preise für alkoholische Getränke beim Ausschank vor Ort reduziert sich erfahrungsgemäß der übermäßige Alkoholkonsum. Die aufgezeigte Einschränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten kurzen Zeitraum zumutbar und vertretbar, zumal entlang der genannten Straßenzüge ein ausreichendes Getränkeangebot, insbesondere auch von Alkohol, vorhanden ist.

Auch die Wegnahme und das Wegwerfen der Glasflaschen stellt angesichts der von zerbrochenem Glas ausgehenden Gefahren im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Wert eine zumutbare und vertretbare Maßnahme dar.

7. Zwangsmittelandrohung: 

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 61, 62, 65, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz – (LVwVG) in der zurzeit gültigen Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 62  Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht. 

Bei Verstoß gegen das Mitführverbot von Alkohol, Cannabis und Glasflaschen wird auf der Grundlage des § 65 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht. 

Gemäß § 65 LVwVG darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Mitführverbotes ist es, die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass selbst mitgebrachter Alkohol und Glasflaschen in den Veranstaltungsbereich gelangen. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig. 

8. Sofortvollzug: 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. 

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. 

Durch die Vollzugsfolge wird die Versorgung mit Alkohol nur bedingt einschränkt. Der persönliche Bedarf kann vor Ort problemlos gedeckt werden. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen. 

9. Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz (www.vg-rhein-selz.de – Bürgerbüro-Anschriften der Dienststellen-elektronischer Rechtsverkehr) aufgeführt sind.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst- Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. 

Oppenheim, den 07.08.2024

 

Martin Groth

Bürgermeister

 

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